Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung
SächsBörsDVO§ 30 Ausgeschlossene Personen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/30#abs-1 (1) An Entscheidungen des Sanktionsausschusses dürfen ausgeschlossene Personen nicht mitwirken. § 20 Absatz 1 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechend Anwendung. Ausgeschlossene Mitglieder werden in der in § 29 Absatz 3 vorgesehenen Reihenfolge durch andere Mitglieder ersetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/30#abs-2 (2) § 20 Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Mitteilung nach § 20 Absatz 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes , wenn sich das für das jeweilige Sanktionsverfahren zuständige vorsitzende Mitglied für ausgeschlossen hält, gegenüber dem nach § 29 Absatz 3 Satz 1 und 2 zu seiner Stellvertretung berufenen Mitglied des Sanktionsausschusses abzugeben ist.