Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung

SächsBörsDVO

§ 29 Organisation

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/29#abs-1 (1) Der Sanktionsausschuss entscheidet in der Besetzung von einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern (Spruchkörper). Besteht der Sanktionsausschuss aus mehreren vorsitzenden Mitgliedern, werden die einzelnen Sanktionsverfahren nach der Reihenfolge ihres Eingangs den vorsitzenden Mitgliedern in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen zugeteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/29#abs-2 (2) Das für das jeweilige Sanktionsverfahren zuständige vorsitzende Mitglied bestimmt für dieses Sanktionsverfahren die beiden beisitzenden Mitglieder nach der alphabetischen Reihenfolge der Namen der bestellten beisitzenden Mitglieder.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/29#abs-3 (3) Gehört dem Sanktionsausschuss nur ein vorsitzendes Mitglied an, wird es im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied vertreten. Besteht der Sanktionsausschuss aus mehreren vorsitzenden Mitgliedern, erfolgt die Vertretung eines vorsitzenden Mitglieds nach der alphabethischen Reihenfolge der Namen der bestellten vorsitzenden Mitglieder. Ist ein nach Absatz 2 bestimmtes beisitzendes Mitglied verhindert, tritt an seine Stelle das nach der alphabethischen Reihenfolge der Namen folgende Mitglied.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/29#abs-4 (4) Bei der Börse ist eine Geschäftsstelle für den Sanktionsausschuss einzurichten.

§ 28 § 30