Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung
SächsBörsDVO§ 20 Briefwahl bei elektronischer Wahl
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/20#abs-1 (1) Wird die Wahl als elektronische Wahl durchgeführt, ist die Stimmabgabe auch durch Briefwahl zulässig. Soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist, findet insoweit § 15 Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/20#abs-2 (2) Die Briefwahlunterlagen sind in diesem Fall schriftlich oder per E-Mail durch eine berechtigte Person beim Wahlausschuss zu beantragen. Der Antrag muss spätestens 15 Börsentage vor dem Wahltermin beim Wahlausschuss eingehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/20#abs-3 (3) Der Wahlausschuss sendet bei einem Antrag nach Absatz 2 der berechtigten Person die Briefwahlunterlagen nach § 15 Absatz 1 unverzüglich zu und vermerkt dies im Wählerverzeichnis. Mit dem Versand ist das vertretene wahlberechtigte Unternehmen von der elektronischen Stimmabgabe ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/20#abs-4 (4) Benennt ein wahlberechtigtes Unternehmen bis 15 Börsentage vor dem Wahltermin keine berechtigte Person für die Stimmabgabe und ist dem Wahlausschuss zu diesem Zeitpunkt auch kein solcher bekannt, nimmt dieses Unternehmen auch ohne Antrag im Wege der Briefwahl an der Wahl teil; Absatz 3 ist mit der Maßgabe entsprechend anwendbar, dass die Briefwahlunterlagen unverzüglich zu versenden sind, nachdem feststeht, dass das Unternehmen nicht an der elektronischen Wahl teilnehmen kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/20#abs-5 (5) Die verschlossenen Briefwahlunterlagen müssen dem Wahlausschuss spätestens bis zum Ablauf des Wahltermins zugehen. Die Wahlbriefumschläge mit den Stimmzetteln sind in einer gemeinsamen Wahlurne zu sammeln und gemäß § 22 auszuzählen.