Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Besoldungsgesetz
SächsBesG§ 20 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
Stand: 26.08.2026
Die Funktionen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Zuordnung von Funktionen der Beamtinnen und Beamten zu mehreren Ämtern ist zulässig. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.
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Nach Gewicht
- BVerwG, 12.12.2013 – 2 C 15.13
- BVerwG, 12.12.2013 – 2 C 21.12Zitiert von 1
- BVerwG, 12.12.2013 – 2 C 22.12
- BVerwG, 12.12.2013 – 2 C 24.12Zitiert von 9
- BVerwG, 12.12.2013 – 2 C 25.12
- BVerwG, 12.12.2013 – 2 C 26.12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 12.12.2013 – 2 C 26.13
- BVerwG, 12.12.2013 – 2 C 28.12
- BVerwG, 12.12.2013 – 2 C 49.11Zitiert von 26
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