Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei

SächsAPOPol

§ 9 Planung der Vorbereitungsdienste in den Schwerpunkten Computer- und Internetkriminalitätsdienst sowie Wirtschaftskriminalitätsdienst

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/9#abs-1 (1) Die Hochschule regelt Inhalt, Umfang und Gliederung der Vorbereitungsdienste in den Schwerpunkten Computer- und Internetkriminalitätsdienst sowie Wirtschaftskriminalitätsdienst jeweils in einem Plan, welcher der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern bedarf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/9#abs-2 (2) Die abzulegenden Prüfungen, zu erbringenden Leistungsnachweise und Praktika werden durch Satzung geregelt, soweit sie nicht bereits durch diese Verordnung geregelt wurden. Die Satzung enthält den Plan zum jeweiligen Vorbereitungsdienst als Bestandteil. Sie wird zu Beginn des Vorbereitungsdienstes in der jeweils gültigen Fassung bekannt gegeben. Änderungen bedürfen der Zustimmung des Senats.

§ 8 § 10