Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei

SächsAPOPol

§ 10 Inhalte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/10#abs-1 (1) Ausbildungsfächer für den Vorbereitungsdienst im Sinne des § 6 Absatz 1 sind:

1. Nebenstrafrecht,

2. Eingriffsrecht,

3. Gesellschaftslehre,

4. Informationstechnik,

5. Kriminalistik,

6. Polizeiliches Lagetraining,

7. Psychologie und Kommunikationstraining,

8. Selbstverteidigung und Eingriffstechniken,

9. Sport,

10. Strafrecht,

11. Verkehrsrecht,

12. Verkehrslehre und Verkehrstechnik,

13. Waffen- und Schießausbildung,

14. Deutsch,

15. Dienstrecht,

16. Englisch,

17. Berufsethik,

18. Einsatzeinheitenausbildung,

19. Erste Hilfe und

20. Kraftfahrausbildung

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/10#abs-2 (2) Studieninhalte für den Vorbereitungsdienst im Sinne des § 6 Absatz 2 sind insbesondere:

1. rechtliche und sozialwissenschaftliche Grundlagen polizeilichen Handelns,

2. polizeiliche Einsatzbewältigung,

3. polizeiliche Kriminalitätskontrolle, Kriminalistik,

4. polizeiliche Verkehrssicherheitsarbeit,

5. begleitende Trainings,

6. Führungslehre und

7. das Erstellen mindestens einer Arbeit unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/10#abs-3 (3) Die Inhalte der weiteren Vorbereitungsdienste sind insbesondere die rechtlichen und sozialwissenschaftlichen Grundlagen polizeilichen Handelns. Im Übrigen richten sie sich nach dem jeweiligen Schwerpunkt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/10#abs-4 (4) Die Hochschule kann festlegen, welche Lehrveranstaltungen mittels elektronischer Übertragung virtuell durchgeführt werden.

§ 9 § 11