(1) Die Hochschule regelt Inhalt, Umfang und Gliederung der Vorbereitungsdienste in den Schwerpunkten Computer- und Internetkriminalitätsdienst sowie Wirtschaftskriminalitätsdienst in einem Modulplan, welcher der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern bedarf.
(2) Die abzulegenden Prüfungen, zu erbringenden Leistungsnachweise und Praktika werden durch Satzung geregelt, soweit sie nicht bereits durch diese Verordnung geregelt wurden. Die Satzung enthält den Modulplan als Bestandteil. Sie wird zu Beginn des Vorbereitungsdienstes in der jeweils gültigen Fassung bekannt gegeben. Änderungen bedürfen der Zustimmung des Senats.