nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 9 SächsAPOPol (Sachsen) — Planung der Vorbereitungsdienste in den Schwerpunkten Computer- und Internetkriminalitätsdienst sowie Wirtschaftskriminalitätsdienst

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 02.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Hochschule regelt Inhalt, Umfang und Gliederung der Vorbereitungsdienste in den Schwerpunkten Computer- und Internetkriminalitätsdienst sowie Wirtschaftskriminalitätsdienst in einem Modulplan, welcher der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern bedarf.

(2) Die abzulegenden Prüfungen, zu erbringenden Leistungsnachweise und Praktika werden durch Satzung geregelt, soweit sie nicht bereits durch diese Verordnung geregelt wurden. Die Satzung enthält den Modulplan als Bestandteil. Sie wird zu Beginn des Vorbereitungsdienstes in der jeweils gültigen Fassung bekannt gegeben. Änderungen bedürfen der Zustimmung des Senats.

---

Zitiervorschlag: § 9 SächsAPOPol (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 02.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/9

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
