Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei
SächsAPOPol§ 8 Studienplanung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/8#abs-1 (1) Die Hochschule regelt im Rahmen dieser Verordnung die Bezeichnung der Module, deren Lage im Studium sowie die Anzahl der Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (Leistungspunkte) in einer Modulübersicht. Diese bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern. Die Inhalte, Lehr- und Lernziele, Studienabschnitte sowie Lehrmethoden für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Rahmen dieser Verordnung werden für jeden Studienjahrgang in einem Modulhandbuch festgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/8#abs-2 (2) Einzelheiten zu Prüfungen, Notenbildung und Bewertung einschließlich der Belange der Praktika werden durch Satzung geregelt. Die Modulübersicht und die Modulhandbücher sind als Anlagen Bestandteile der Satzung. Die Satzung wird zu Beginn eines jeden Studienjahrgangs in der jeweils gültigen Fassung bekannt gegeben. Änderungen bedürfen der Zustimmung des Senats.