Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei
SächsAPOPol§ 16 Prüfungsbehörde und Prüfungsamt
Stand: 01.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/16#abs-1 (1) Prüfungsbehörde ist die Hochschule.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/16#abs-2 (2) Für Entscheidungen der Prüfungsbehörde in prüfungsrechtlichen Angelegenheiten sowie zur Koordination des Prüfungswesens ist an der Hochschule ein Prüfungsamt eingerichtet. Das Prüfungsamt ist insbesondere zuständig für
1. das Führen der Prüfungsakten,
2. die Bekanntgabe von Zeit und Ort der Prüfungen sowie der zulässigen Hilfsmittel,
3. die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse und die Erstellung der Nichtbestehensbescheide,
4. die Erstellung sonstiger Bescheide in prüfungsrechtlichen Angelegenheiten und
5. die Vertretung der Hochschule in prüfungsrechtlichen Streitverfahren, gerichtlich und außergerichtlich.
Mindestens eine bedienstete Person des Prüfungsamtes muss vor Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertretungsbefugt sein. Das Prüfungsamt ist in prüfungsrechtlichen Angelegenheiten an Weisungen nicht gebunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/16#abs-3 (3) Die Prüfungsakten umfassen alle relevanten Verfahrensvorgänge zum Prüfungsablauf, Bescheinigungen über die Prüfungsergebnisse, Prüfungsniederschriften und schriftlichen Arbeiten des Prüflings. Für jeden Jahrgang im Vorbereitungsdienst wird außerdem eine Jahrgangsakte angelegt. Darin werden insbesondere alle den Jahrgang betreffenden Entscheidungen der jeweiligen Prüfungsorgane abgelegt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 16 SächsAPOPol →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen, 30.06.2026 – 2 B 88/26Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes wegen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung der Polizei Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.