Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei
SächsAPOPol§ 17 Prüfungsausschuss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/17#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss ist ein Prüfungsorgan. Er besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und mindestens drei Beisitzenden, wobei für jedes Mitglied mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen ist. Eine gegenseitige Vertretung der Mitglieder ist nicht möglich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Senat für die Dauer von vier Jahren bestellt. Fällt ein Prüfungsausschussmitglied während seiner Amtszeit nicht nur vorübergehend aus, rückt an seine Stelle seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter und es ist eine neue Stellvertreterin oder ein neuer Stellvertreter zu bestellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/17#abs-2 (2) Dem Prüfungssauschuss gehören an:
1. als vorsitzendes Mitglied die Leiterin oder der Leiter der Abteilung 2 oder 4 der Hochschule, die Leiterin oder der Leiter einer Fachschule, eine Ausbildungsbereichsleiterin, ein Ausbildungsbereichsleiter, eine Studienbereichsleiterin oder ein Studienbereichsleiter,
2. mindestens zwei hauptamtliche Lehrkräfte als beisitzende Mitglieder, wobei mindestens eine Lehrkraft dem Polizeivollzugsdienst angehören soll, und
3. eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Hochschule als weiteres beisitzendes Mitglied, die oder der nicht dem Lehrkörper angehört, aber mit dem jeweiligen Vorbereitungsdienst befasst ist.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden hochschulöffentlich bekannt gegeben. Es können bei Bedarf mehrere Prüfungsausschüsse eingesetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/17#abs-3 (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses üben ihre Tätigkeit weisungsfrei aus. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann Angehörige der Hochschule, die weder Auszubildende noch Studierende sein dürfen, als Protokollführende hinzuziehen. Der Prüfungsausschuss kann bei Bedarf weitere Personen beratend hinzuziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/17#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung alle Mitglieder anwesend sind. Die Anwesenheit kann auch digital sichergestellt werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Sämtliche Beschlüsse werden in einer Niederschrift festgehalten und sind von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschriften erhält das Prüfungsamt zur Kenntnis.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/17#abs-5 (5) Die oder der Vorsitzende ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. Sie oder er hat den Prüfungsausschuss spätestens in der nächsten Sitzung zu unterrichten. Der Prüfungsausschuss kann die Entscheidungen aufheben oder abändern.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/17#abs-6 (6) Der Prüfungsausschuss ist zuständig für Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Ihm obliegen insbesondere
1. Entscheidungen, wer nach seiner individuellen Qualifikation zur Abnahme von Prüfungen eingesetzt werden darf,
2. die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer sowie der Prüfungskommissionen,
3. die Bestellung der Korrektorinnen und Korrektoren und des Aufsichtspersonals für die schriftlichen Prüfungen,
4. Entscheidungen im Rahmen des Verfahrens zur Erstellung und Abgabe der Bachelorarbeit unter Berücksichtigung der einschlägigen Satzung,
5. Entscheidungen über die Zulassung zu Prüfungen, soweit die Zulassung an auf Satzungsebene oder im Ausbildungsplan festgelegten Bedingungen geknüpft ist,
6. Entscheidungen über die Anerkennung von Prüfungsleistungen, Studienzeiten und Leistungspunkten,
7. Entscheidungen über das berechtigte oder unberechtigte Fernbleiben von einer Prüfung sowie die Folgen eines Prüfungsabbruchs,
8. die Feststellung unlauteren Verhaltens eines Prüflings sowie von Mängeln im Prüfungsverfahren (§ 31),
9. die Feststellung der verspäteten oder nicht erfolgten Abgabe einer Prüfungsleistung, welche der Prüfling zu vertreten hat (§ 26 Absatz 5), einschließlich der daraus folgenden Bewertung dieser Prüfung sowie
10. die Entscheidung über den Nachteilsausgleich (§ 29).
Entscheidungen nach Satz 1 und 2 werden von der oder dem Vorsitzenden schriftlich bekannt gegeben.