(1) Prüfungsbehörde ist die Hochschule.
(2) Für Entscheidungen der Prüfungsbehörde in prüfungsrechtlichen Angelegenheiten sowie zur Koordination des Prüfungswesens ist an der Hochschule ein Prüfungsamt eingerichtet. Das Prüfungsamt ist insbesondere zuständig für
1. das Führen der Prüfungsakten,
2. die Bekanntgabe von Zeit und Ort der Prüfungen sowie der zulässigen Hilfsmittel,
3. die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse und die Erstellung der Nichtbestehensbescheide,
4. die Erstellung sonstiger Bescheide in prüfungsrechtlichen Angelegenheiten und
5. die Vertretung der Hochschule in prüfungsrechtlichen Streitverfahren, gerichtlich und außergerichtlich.
Mindestens eine bedienstete Person des Prüfungsamtes muss vor Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertretungsbefugt sein. Das Prüfungsamt ist in prüfungsrechtlichen Angelegenheiten an Weisungen nicht gebunden.
(3) Die Prüfungsakten umfassen alle relevanten Verfahrensvorgänge zum Prüfungsablauf, Bescheinigungen über die Prüfungsergebnisse, Prüfungsniederschriften und schriftlichen Arbeiten des Prüflings. Für jeden Jahrgang im Vorbereitungsdienst wird außerdem eine Jahrgangsakte angelegt. Darin werden insbesondere alle den Jahrgang betreffenden Entscheidungen der jeweiligen Prüfungsorgane abgelegt.