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SächsAPOPol

§ 15 Anerkennung und Anrechnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/15#abs-1 (1) Prüfungsleistungen, Studienzeiten und Leistungspunkte, die in einem anderen Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder außerhalb einer Hochschule in Aus- und Weiterbildungsgängen erworben wurden, sind anzuerkennen, wenn deren Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertig sind Studienzeiten, Prüfungsleistungen und Leistungspunkte, wenn die erreichten Lernergebnisse und erworbenen Kompetenzen dem jeweiligen Vorbereitungsdienst an der Hochschule im Wesentlichen entsprechen. Dabei sind eine Gesamtbetrachtung und eine Gesamtbewertung vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/15#abs-2 (2) Absolvierte Ausbildungszeiten und berufspraktische Zeiten sowie außerhalb des Hochschulwesens erworbene Abschlüsse und sonstige durch eine erfolgreiche Prüfung nachgewiesene Kompetenzen sind auf die Prüfungen, Vorbereitungsdienstzeiten und Leistungspunkte anzurechnen, sofern ihre Gleichwertigkeit festgestellt wird und sie nicht schon Voraussetzung für den Zugang zum jeweiligen Vorbereitungsdienst sind. Die Regelungen zur Hochschulzugangsberechtigung bleiben hiervon unberührt. Die Anrechnungsentscheidung obliegt der Prüfungsbehörde und wird von dieser bekannt gegeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/15#abs-3 (3) Die Anrechnung nach Absatz 2 darf höchstens die Hälfte der nachzuweisenden Vorbereitungsdienstzeiten, Prüfungen und Leistungspunkte ersetzen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/15#abs-4 (4) Die für die Anerkennung nach Absatz 1 erforderlichen Belege sind innerhalb einer Frist von einem Monat vor Beginn des Vorbereitungsdienstes bei der Prüfungsbehörde einzureichen. Fristversäumnis führt zum Verlust des Anerkennungsanspruchs. Aus den Unterlagen zur Anerkennung müssen die erreichten Lernergebnisse und erworbenen Kompetenzen, die angerechneten Leistungspunkte, die Bewertungen und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen. Die Bestätigungen müssen von den Hochschulen und Bildungseinrichtungen ausgestellt sein, an denen die Prüfungen abgelegt wurden. Aus den Bestätigungen muss auch ersichtlich sein, welche Prüfungsleistungen nicht bestanden wurden.

§ 14 § 16