Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

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§ 43 Ermittlung der Endnote im mündlichen Prüfungsteil des fachlichen Prüfungsabschnitts

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Zur Bewertung der Prüfungsleistung des Vortrags und des Prüfungsgesprächs sind jeweils ganze Punkte zu vergeben. Zur Ermittlung der Endnote werden die jeweils erreichten Punkte für den Vortrag einfach und für das Prüfungsgespräch zweifach gezählt. Die Summe hieraus wird durch 3 geteilt. Die Endnote wird auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma gerundet.

§ 42 § 44