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§ 44 SächsAPOAgrFor (Sachsen) — Ermittlung der Endnote im schriftlichen Prüfungsteil des pädagogischen Prüfungsabschnitts

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die vom Freistaat Bayern gemäß § 14 Absatz 2 übermittelte Prüfungsnote nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 wird gemäß § 14 Absatz 1 in Punkte ohne Nachkommastellen überführt. Die Prüfungsnote wird dem jeweils höchsten Punkt zugeordnet.