Die vom Freistaat Bayern gemäß § 14 Absatz 2 übermittelte Prüfungsnote nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 wird gemäß § 14 Absatz 1 in Punkte ohne Nachkommastellen überführt. Die Prüfungsnote wird dem jeweils höchsten Punkt zugeordnet.
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Die vom Freistaat Bayern gemäß § 14 Absatz 2 übermittelte Prüfungsnote nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 wird gemäß § 14 Absatz 1 in Punkte ohne Nachkommastellen überführt. Die Prüfungsnote wird dem jeweils höchsten Punkt zugeordnet.