Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung
SächsAPOAgrFor§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/14#abs-1 (1) Die in allen Prüfungen erbrachten Leistungen sind zu bewerten mit:
1. 14 bis 15 Punkten und der Note sehr gut (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2. 11 bis 13,99 Punkten und der Note gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3. 8 bis 10,99 Punkten und der Note befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4. 5 bis 7,99 Punkten und der Note ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5. 2 bis 4,99 Punkten und der Note mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
6. 0 bis 1,99 Punkten und der Note ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/14#abs-2 (2) Im fachlichen Schwerpunkt landwirtschaftlicher Dienst in der zweiten Einstiegsebene werden die im Freistaat Bayern erzielten Prüfungsergebnisse im Bereich Pädagogik anerkannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/14#abs-3 (3) Im fachlichen Schwerpunkt landwirtschaftlicher Dienst in der ersten und zweiten Einstiegsebene werden die an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum erzielten Prüfungsleistungen im Rahmen der verwaltungswissenschaftlichen Prüfung anerkannt.