(1) Die Laufbahnprüfung besteht für
1. beide Einstiegsebenen aus dem fachlichen Prüfungsabschnitt und
2. für die zweite Einstiegsebene zusätzlich aus dem pädagogischen Prüfungsabschnitt.
(2) Der fachliche Prüfungsabschnitt gliedert sich in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Prüfungsteil. Der pädagogische Prüfungsabschnitt gliedert sich in einen schriftlichen und einen praktischen Prüfungsteil.