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# § 34 SächsAPOAgrFor (Sachsen) — Gliederung der Laufbahnprüfung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Laufbahnprüfung besteht für

1. beide Einstiegsebenen aus dem fachlichen Prüfungsabschnitt und

2. für die zweite Einstiegsebene zusätzlich aus dem pädagogischen Prüfungsabschnitt.

(2) Der fachliche Prüfungsabschnitt gliedert sich in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Prüfungsteil. Der pädagogische Prüfungsabschnitt gliedert sich in einen schriftlichen und einen praktischen Prüfungsteil.

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Zitiervorschlag: § 34 SächsAPOAgrFor (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/34

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