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§ 24 SächsAGTierGesG (Sachsen) — Erstattungen des Freistaates Sachsen an die Tierseuchenkasse und sonstige Einnahmen der Tierseuchenkasse

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Freistaat Sachsen erstattet der Tierseuchenkasse halbjährlich die nach § 20 Abs. 1 TierGesG aus Staatsmitteln zu bestreitenden Entschädigungen und die nach § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG bei der Verwertung oder Tötung von Tieren, die auf behördliche Anordnung verwertet oder getötet wurden, entstandenen notwendigen Kosten. Die Erstattung erfolgt auf Antrag.

(2) Für besondere Leistungen und für Leistungen in besonderen Verfahren, die auf Veranlassung oder im Interesse einzelner erbracht werden, können Gebühren und Auslagen oder Entgelte von der Tierseuchenkasse erhoben werden. Die Gebühren und Auslagen werden in einer Satzung festgesetzt. Die Satzung muss insbesondere den Kreis der Schuldner, den Gegenstand, den Maßstab und den Satz der Gebühren und Auslagen sowie die Entstehung und die Fälligkeit des Anspruchs bestimmen.