Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Stufenausbildungsverordnung Feuerwehr

StufAVO-Feu NRW

§ 5 Dauer, Inhalte, Leitung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StufAVO-Feu%20NRW/5#abs-1 (1) Die Auszubildenden sind Lernende, nicht Arbeitskräfte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StufAVO-Feu%20NRW/5#abs-2 (2) Die Ausbildung dauert 18 Monate. Die Bestimmungen des § 3 Absatz 2 bis 4 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen gelten sinngemäß.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StufAVO-Feu%20NRW/5#abs-3 (3) Die Ausbildung umfasst eine

1. theoretische und praktische handwerkliche Kompaktausbildung (§ 7) und

2. einen allgemeinbildenden und sportlichen Unterricht (§ 8).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StufAVO-Feu%20NRW/5#abs-4 (4) Für die Leitung der Ausbildung gilt § 6 Absatz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen sinngemäß.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StufAVO-Feu%20NRW/5#abs-5 (5) Ausbildende müssen über eine den Bestimmungen der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) entsprechende Qualifikation verfügen.

§ 4 § 6