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# § 5 StufAVO-Feu NRW (Nordrhein-Westfalen) — Dauer, Inhalte, Leitung

Stufenausbildungsverordnung Feuerwehr  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Auszubildenden sind Lernende, nicht Arbeitskräfte.

(2) Die Ausbildung dauert 18 Monate. Die Bestimmungen des § 3 Absatz 2 bis 4 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen gelten sinngemäß.

(3) Die Ausbildung umfasst eine

1. theoretische und praktische handwerkliche Kompaktausbildung (§ 7) und

2. einen allgemeinbildenden und sportlichen Unterricht (§ 8).

(4) Für die Leitung der Ausbildung gilt § 6 Absatz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen sinngemäß.

(5) Ausbildende müssen über eine den Bestimmungen der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) entsprechende Qualifikation verfügen.

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Zitiervorschlag: § 5 StufAVO-Feu NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StufAVO-Feu%20NRW/5

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