Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Stufenausbildungsverordnung Feuerwehr

StufAVO-Feu NRW

§ 12 Wirkung der Entlassung

Stand: 01.11.2017

Nordrhein-Westfalen

§ 28 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung gilt sinngemäß. Übernimmt die Einstellungsbehörde die oder den Auszubildenden nicht in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes, führt sie nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses die Nachversicherung nach den für sie geltenden allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen durch.

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