Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Stufenausbildungsverordnung Feuerwehr
StufAVO-Feu NRW§ 12 Wirkung der Entlassung
Stand: 26.08.2026
§ 28 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung gilt sinngemäß. Übernimmt die Einstellungsbehörde die oder den Auszubildenden nicht in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes, führt sie nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses die Nachversicherung nach den für sie geltenden allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen durch.