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StufAVO-Feu NRW

§ 13 Ausbildungszeugnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Einstellungsbehörde stellt der oder dem Auszubildenden innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Zeugnis aus. Das Zeugnis enthält Angaben über die Dauer und das Ziel der Ausbildung sowie über die Fertigkeiten und Kenntnisse, die die oder der Auszubildende dabei erworben hat. Auf ihr oder sein Verlangen werden auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten in das Zeugnis aufgenommen.

§ 12 § 14