Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Stufenausbildungsverordnung Feuerwehr
StufAVO-Feu NRW§ 11 Sonstige Beendigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StufAVO-Feu%20NRW/11#abs-1 (1) Erzielt die oder der Auszubildende
1. in zwei Ausbildungsabschnitten im Rahmen der handwerklichen Kompaktausbildung „mangelhafte“ Leistungen (weniger als 5,00 Punkte) oder
2. in einem Ausbildungsabschnitt „ungenügende“ Leistungen (weniger als 2,00 Punkte),
so endet ihr oder sein Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem ihr oder ihm dieses Leistungsergebnis durch die Einstellungsbehörde mitgeteilt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StufAVO-Feu%20NRW/11#abs-2 (2) Das Gleiche gilt, wenn
1. die Leistungen der oder des Auszubildenden in mehr als vier Leistungsnachweisen im Rahmen des allgemeinbildenden Unterrichts (§ 8 Absatz 6) mit einem schlechteren Ergebnis als „ausreichend“ (weniger als 5,00 Punkte) bewertet werden oder
2. sie oder er nicht zur Prüfung zugelassen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StufAVO-Feu%20NRW/11#abs-3 (3) Das Ausbildungsverhältnis endet ferner, wenn sie oder er die Prüfung wiederholt nicht besteht, mit Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StufAVO-Feu%20NRW/11#abs-4 (4) Im Übrigen gilt § 24 des Beamtenstatusgesetzes sinngemäß.