Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Stufenausbildungsverordnung Feuerwehr
StufAVO-Feu NRW§ 10 Bestehen der Prüfung
Stand: 01.11.2017
Besteht die oder der Auszubildende die Prüfung, endet ihr oder sein Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem ihr oder ihm das Prüfungsergebnis durch die Einstellungsbehörde bekannt gegeben wird.