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§ 27 StudakVO (Nordrhein-Westfalen) — Auflagen

Studienakkreditierungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Erfüllung einer Auflage ist eine Frist von in der Regel zwölf Monaten zu setzen.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag der Hochschule verlängert werden.

(3) Die Erfüllung der Auflage ist gegenüber dem Akkreditierungsrat nachzuweisen.