Gesetze / Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz
StromVKG§ 77 Ausgleichsprämie für Verfügbarkeitsüberschussmengen
Stand: 23.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/77#abs-1 (1) Jeder Kapazitätsverpflichtete und jeder ungebundene Kapazitätsanbieter hat für von ihm geleistete Verfügbarkeitsüberschussmengen in einer Abrechnungsperiode einen Anspruch auf eine Ausgleichsprämie gegen den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/77#abs-2 (2) Die Höhe der Ausgleichsprämie für eine Abrechnungsperiode ergibt sich aus dem Produkt der Verfügbarkeitsüberschussmenge nach § 68 Absatz 2 beziehungsweise nach § 71 Absatz 4 und dem Verrechnungspreis nach § 78.