Gesetze / Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz

StromVKG

§ 77 Ausgleichsprämie für Verfügbarkeitsüberschussmengen

Stand: 23.07.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/77#abs-1 (1) Jeder Kapazitätsverpflichtete und jeder ungebundene Kapazitätsanbieter hat für von ihm geleistete Verfügbarkeitsüberschussmengen in einer Abrechnungsperiode einen Anspruch auf eine Ausgleichsprämie gegen den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/77#abs-2 (2) Die Höhe der Ausgleichsprämie für eine Abrechnungsperiode ergibt sich aus dem Produkt der Verfügbarkeitsüberschussmenge nach § 68 Absatz 2 beziehungsweise nach § 71 Absatz 4 und dem Verrechnungspreis nach § 78.

§ 76 § 78