Gesetze / Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz
StromVKG§ 68 Verfügbarkeitsfehlmengen, Verfügbarkeitsüberschussmengen
Stand: 23.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/68#abs-1 (1) Verfügbarkeitsfehlmengen eines bezuschlagten Gebots einer Abrechnungsperiode sind das Produkt aus der reduzierten Leistung und dem Betrag, um den der Verfügbarkeitsindikator den Wert 1 unterschreitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/68#abs-2 (2) Verfügbarkeitsüberschussmengen eines bezuschlagten Gebots einer Abrechnungsperiode sind das Produkt aus der reduzierten Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage und dem Betrag, um den der Verfügbarkeitsindikator den Wert 1 überschreitet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/68#abs-3 (3) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen 10 Werktage nach Ablauf einer Abrechnungsperiode in dem Umfang die Summen aller Verfügbarkeitsfehlmengen und Verfügbarkeitsüberschussmengen auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6), in dem bis dahin bereits Datenmeldungen vorliegen.