Gesetze / Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz
StromVKG§ 78 Verrechnungspreis für eine Abrechnungsperiode
Stand: 23.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/78#abs-1 (1) Nach Ablauf eines jeden Verpflichtungsjahres berechnen die Übertragungsnetzbetreiber für jede Abrechnungsperiode einen Verrechnungspreis in Euro je Megawatt reduzierte Leistung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/78#abs-2 (2) Übersteigt in einer Abrechnungsperiode die Summe aller Verfügbarkeitsüberschussmengen die Summe aller Verfügbarkeitsfehlmengen oder sind beide Mengen gleich, beträgt der Verrechnungspreis für diese Abrechnungsperiode 0.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/78#abs-3 (3) Ist in einer Abrechnungsperiode die Summe aller Verfügbarkeitsüberschussmengen geringer als die Summe aller Verfügbarkeitsfehlmengen, entspricht der Verrechnungspreis dem Wert der Maximalzahlung desjenigen Gebots mit der niedrigsten Maximalzahlung, für das die Summe der Verfügbarkeitsfehlmengen aller Gebote mit gleicher oder höherer Maximalzahlung die Verfügbarkeitsüberschussmenge nicht übersteigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/78#abs-4 (4) Wenn ein erforderlicher Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 nicht erfolgt und der Zuschlag nicht erloschen ist, ist für diese Gebote bei der Summe der Verfügbarkeitsfehlmengen nach den Absätzen 2 und 3 die reduzierte bezuschlagte Leistung als Verfügbarkeitsfehlmenge und im Fall des Absatzes 3 die jeweilige Maximalzahlung nach § 76 Absatz 3 anzusetzen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/78#abs-5 (5) Verfügbarkeitsfehlmengen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, bleiben bei der Ermittlung des Verrechnungspreises unberücksichtigt. § 76 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.