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# § 77 StromVKG — Ausgleichsprämie für Verfügbarkeitsüberschussmengen

Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz  
Stand: 23.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder Kapazitätsverpflichtete und jeder ungebundene Kapazitätsanbieter hat für von ihm geleistete Verfügbarkeitsüberschussmengen in einer Abrechnungsperiode einen Anspruch auf eine Ausgleichsprämie gegen den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.

(2) Die Höhe der Ausgleichsprämie für eine Abrechnungsperiode ergibt sich aus dem Produkt der Verfügbarkeitsüberschussmenge nach § 68 Absatz 2 beziehungsweise nach § 71 Absatz 4 und dem Verrechnungspreis nach § 78.

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Zitiervorschlag: § 77 StromVKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 23.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/77

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