Gesetze / Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz
StromVKG§ 47 Verwertung von Sicherheiten
Stand: 23.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/47#abs-1 (1) Die Gebotssicherheit nach § 42 wird verwertet,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/47#abs-2 (2) Die Realisierungssicherheit nach § 43 wird verwertet, wenn und soweit die Nichtrealisierungspönale nach § 64 nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/47#abs-3 (3) Die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 wird verwertet, wenn und soweit die Ausgleichszahlung nach § 76 oder der Funktionsnachweis nach § 80 nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird.