Gesetze / Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz

StromVKG

§ 46 Rückgabe von Sicherheiten

Stand: 23.07.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/46#abs-1 (1) Sicherheiten sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 einschließlich etwaig erwirtschafteter Zinsen zurückzugeben, wenn und soweit sie nicht mehr zur Sicherung benötigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/46#abs-2 (2) Die Gebotssicherheit nach § 42 ist zurückzugeben,

1.
wenn der Bieter das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, nach § 40 Absatz 2 zurückgenommen hat,
2.
wenn das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, nach § 49 ausgeschlossen wurde,
3.
wenn das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, keinen Zuschlag erhalten hat,
4.
bei einem bezuschlagten Gebot mit einem Verpflichtungszeitraum von 1 Jahr, wenn die nach § 44 zu zahlende Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis fristgerecht und in vollständiger Höhe geleistet wurde, oder
5.
bei einem bezuschlagten Gebot mit einem Verpflichtungszeitraum von mehr als 1 Jahr, wenn die nach § 43 zu zahlende Realisierungssicherheit fristgerecht und in vollständiger Höhe geleistet wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/46#abs-3 (3) Die Realisierungssicherheit nach § 43 ist zurückzugeben, wenn

1.
die Anforderungen für den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 2 innerhalb der Frist nach § 61 Absatz 2 erfüllt sind und der Kapazitätsverpflichtete die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 vollständig geleistet hat oder
2.
der Kapazitätsverpflichtete die Nichtrealisierungspönale nach § 64 vollständig geleistet hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/46#abs-4 (4) Die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 ist nach dem Verpflichtungszeitraum zurückzugeben, wenn und soweit sie nicht mehr zur Sicherung von Ausgleichszahlungen benötigt wird.

§ 45 § 47