Gesetze / Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz
StromVKG§ 46 Rückgabe von Sicherheiten
Stand: 23.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/46#abs-1 (1) Sicherheiten sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 einschließlich etwaig erwirtschafteter Zinsen zurückzugeben, wenn und soweit sie nicht mehr zur Sicherung benötigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/46#abs-2 (2) Die Gebotssicherheit nach § 42 ist zurückzugeben,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/46#abs-3 (3) Die Realisierungssicherheit nach § 43 ist zurückzugeben, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/46#abs-4 (4) Die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 ist nach dem Verpflichtungszeitraum zurückzugeben, wenn und soweit sie nicht mehr zur Sicherung von Ausgleichszahlungen benötigt wird.