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# § 47 StromVKG — Verwertung von Sicherheiten

Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz  
Stand: 23.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gebotssicherheit nach § 42 wird verwertet,

- 1. wenn der Bieter nach § 50 vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen wurde,

- 2. wenn und soweit die Realisierungssicherheit nach § 43 nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird oder

- 3. bei einem Zuschlag für einen Verpflichtungszeitraum von 1 Jahr, wenn und soweit die nach § 44 Absatz 1 zu zahlende Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird.

(2) Die Realisierungssicherheit nach § 43 wird verwertet, wenn und soweit die Nichtrealisierungspönale nach § 64 nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird.

(3) Die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 wird verwertet, wenn und soweit die Ausgleichszahlung nach § 76 oder der Funktionsnachweis nach § 80 nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird.

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Zitiervorschlag: § 47 StromVKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 23.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/47

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