Gesetze / Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz

StromVKG

§ 44 Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis

Stand: 23.07.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/44#abs-1 (1) Der Kapazitätsverpflichtete muss spätestens am 20. Werktag nach Bekanntgabe des Zuschlags eine Sicherheit für Ausgleichszahlungen nach § 76 Absatz 1 und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 80 in Höhe des Gebotswerts multipliziert mit der gebotenen reduzierten Leistung leisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/44#abs-2 (2) Im Fall eines bezuschlagten Gebots mit einem Verpflichtungszeitraum von mehr als 1 Jahr ist die Sicherheit nach Absatz 1 mit dem Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 61 zu leisten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/44#abs-3 (3) Der Kapazitätsverpflichtete muss die Sicherheit unverzüglich bis zur Höhe des Gebotswerts wieder ergänzen, wenn sie verwertet wurde. Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber ist berechtigt, die Kapazitätsvergütung bis zur vollständigen Ergänzung der Sicherheit zurückzubehalten.

§ 43 § 45