Gesetze / Stromsteuer-Durchführungsverordnung
StromStV§ 13 Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen
Stand: 10.06.2019
Für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von § 9 Absatz 2 des Gesetzes entnommen wird Strom, der im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen zum Antrieb der Fahrzeuge sowie zum Betrieb ihrer sonstigen elektrischen Anlagen und der im Verkehr mit Schienenbahnen für die Zugbildung, Zugvorbereitung sowie für die Bereitstellung und Sicherung der Fahrtrassen und Fahrwege verbraucht wird.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13 StromStV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
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20.09.2011 Ausfertigung
§ 13 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. September 2011 (BGBl. I 1890)
BGBl. 2011 I S. 1890
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23.12.2002 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4602)
BGBl. 2002 I S. 4602
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