Gesetze / Strompreisbremsegesetz
StromPBG§ 33 Übertragungsnetzbetreiber
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/33?asof=2022-12-24#abs-1 (1) Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/33?asof=2022-12-24#abs-2 (2) Soweit Stromerzeugungsanlagen direkt an das Netz des regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers angeschlossen sind, ist § 32 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/33?asof=2022-12-24#abs-3 (3) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen jährlich bis zum 31. Dezember die ihnen nach § 30 Absatz 5 dieses Gesetzes und nach § 22 Absatz 4 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes übermittelten Angaben durch Einstellung in die Beihilfe-Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission.
Änderungsverlauf
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24.12.2022 in Kraft
§ 33 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202)
BGBl. 2023 I Nr. 202
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.