Gesetze / Strompreisbremsegesetz
StromPBG§ 30a Selbsterklärung von Schienenbahnen
Stand: 03.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/30a#abs-1 (1) Eine Schienenbahn muss ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis zum Ablauf des 31. August 2023 mitteilen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/30a#abs-2 (2) Eine Schienenbahn muss ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Fall des § 11a Absatz 6 Satz 2 einen Monat nach Zugang der Feststellung nach § 11a Absatz 1, andernfalls unverzüglich nach Ablauf des 31. Dezember 2023 spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 mitteilen:
Änderungsverlauf
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24.12.2022 in Kraft
§ 30a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202)
BGBl. 2023 I Nr. 202
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.