Gesetze / Strompreisbremsegesetz
StromPBG§ 32 Verteilernetzbetreiber
Stand: 03.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/32#abs-1 (1) Verteilernetzbetreiber müssen der Bundesnetzagentur
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/32#abs-2 (2) Verteilernetzbetreiber müssen die Informationen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 zeitgleich dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber mitteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/32#abs-3 (3) Verteilernetzbetreiber teilen dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. März 2023 die Adressdaten der an ihr Netz angeschlossenen Stromerzeugungsanlagen, die in den Anwendungsbereich des Teils 3 fallen, einschließlich der Nummer des Registers mit. Die Adressdaten der entsprechenden Anlagenbetreiber sind gleichermaßen mitzuteilen. Stromerzeugungsanlagen, die nach dem 31. März 2023 in Betrieb genommen worden sind, sind jeweils unverzüglich nachzumelden.