Gesetze / Strompreisbremsegesetz
StromPBG§ 32 Verteilernetzbetreiber
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/32?asof=2022-12-24#abs-1 (1) Verteilernetzbetreiber müssen der Bundesnetzagentur
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/32?asof=2022-12-24#abs-2 (2) Verteilernetzbetreiber müssen die Informationen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 zeitgleich dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber mitteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/32?asof=2022-12-24#abs-3 (3) Verteilernetzbetreiber teilen dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. März 2023 die Adressdaten der an ihr Netz angeschlossenen Stromerzeugungsanlagen, die in den Anwendungsbereich des Teils 3 fallen, einschließlich der Nummer des Registers mit. Stromerzeugungsanlagen, die nach dem 31. März 2023 in Betrieb genommen worden sind, sind jeweils unverzüglich nachzumelden.
Änderungsverlauf
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24.12.2022 in Kraft
§ 32 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202)
BGBl. 2023 I Nr. 202
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.