Gesetze / Stromnetzentgeltverordnung
StromNEV§ 32b Übergangsregelung für Kapitalkosten der Offshore-Anbindungsleitungen
Stand: 10.08.2021
Abweichend von § 3a Absatz 1 werden, soweit § 34 Absatz 13 und 14 der Anreizregulierungsverordnung dies regelt, auf die Ermittlung des Kapitalkostenanteils der Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen ergänzend die Vorschriften der Anreizregulierungsverordnung in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung angewendet, sofern
Änderungsverlauf
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27.07.2021 Ausfertigung
§ 32b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2021 I S. 3229
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