Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 172 Messstellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/172?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die nach § 169 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes bestimmte Messstelle hat auf Anforderung Folgendes bereitzustellen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/172?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die nach § 169 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes bestimmte Messstelle kann sich zur Auswertung der Messgeräte nach § 157 Absatz 2 Nummer 1 einer anerkannten Stelle nach § 155 Absatz 3 bedienen, sofern die Messstelle die Anforderungen nach § 169 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes weiterhin erfüllt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/172?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die nach § 169 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes bestimmten Messstellen nehmen an Maßnahmen zur Qualitätssicherung teil. Diese werden durchgeführt
Änderungsverlauf
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 172 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 748)
BGBl. 2020 I S. 748
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.