Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 172 Messstellen
Stand: 05.04.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/172#abs-1 (1) Die nach § 169 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes bestimmte Messstelle hat auf Anforderung Folgendes bereitzustellen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/172#abs-2 (2) Die nach § 169 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes bestimmte Messstelle kann sich zur Auswertung der Messgeräte nach § 157 Absatz 2 Nummer 1 einer anerkannten Stelle nach § 155 Absatz 3 bedienen, sofern die Messstelle die Anforderungen nach § 169 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes weiterhin erfüllt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/172#abs-3 (3) Die nach § 169 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes bestimmten Messstellen nehmen an Maßnahmen zur Qualitätssicherung teil. Diese werden durchgeführt
Für die Teilnahme an den Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die vom Bundesamt für Strahlenschutz durchgeführt werden, werden Gebühren und Auslagen erhoben.