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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 748
BGBl. 2020 I S. 748 · 3.665 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Erste Verordnung
zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
Vom 27. März 2020
Auf Grund des § 79 Absatz 1 Satz 1 und 2 Num-
mer 4, auch in Verbindung mit Satz 3, des § 81 Satz 1
und 3, des § 183 Absatz 2 in Verbindung mit § 81
Satz 1 und 3 und § 185 Absatz 2 Nummer 5 und 6,
und des § 185 Absatz 2 Nummer 6 des Strahlenschutz-
gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) verordnet
die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Strahlenschutzverordnung
Die Strahlenschutzverordnung vom 29. November
2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) wird wie folgt geändert:
1. § 69 wird wie folgt gefasst:
„(1) Sobald der Strahlenschutzverantwortliche da-
rüber informiert wird, dass eine Person, die einer be-
ruflichen Exposition ausgesetzt sein kann, schwan-
ger ist oder stillt, hat er dafür zu sorgen, dass die
Arbeitsbedingungen dieser Person so gestaltet wer-
den, dass eine innere berufliche Exposition ausge-
schlossen ist.
(2) Sobald der Strahlenschutzverantwortliche da-
rüber informiert wird, dass eine nach § 64 Absatz 1
Satz 1 oder Absatz 2 zu überwachende Person, die
einer beruflichen Exposition ausgesetzt sein kann,
schwanger ist, hat er dafür zu sorgen, dass
1. die berufliche Exposition dieser Person arbeits-
wöchentlich ermittelt wird und
2. die ermittelte Exposition dieser Person unverzüg-
lich mitgeteilt wird.“
2. § 103 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strah-
lenschutz kann die zuständige Behörde oder eine
von ihr beauftragte öffentliche Stelle im Einzelfall
die Kontrollmessungen durchführen, wenn die
Qualität der Messungen gewährleistet ist.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Durchführung der Kontrollmessungen
sowie für die Teilnahme an den Vergleichsmes-
sungen und Vergleichsanalysen werden Gebüh-
ren und Auslagen erhoben.“
3. Nach § 155 Absatz 4 Satz 1 werden folgende Sätze
eingefügt:
„Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Satz 1
Nummer 4 werden von dem Bundesamt für Strah-
lenschutz durchgeführt. Für die Anerkennung als
Stelle für die Messung der Radon-222-Aktivitäts-
konzentration und für die Teilnahme an den Maß-
nahmen zur Qualitätssicherung nach Satz 1 Num-
mer 4 werden Gebühren und Auslagen erhoben.“
4. Dem § 172 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Teilnahme an den Maßnahmen zur Quali-
tätssicherung, die vom Bundesamt für Strahlen-
schutz durchgeführt werden, werden Gebühren und
Auslagen erhoben.“
5. § 184 Absatz 1 Nummer 23 und 24 wird wie folgt
gefasst:
„23. entgegen § 69 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass
die Arbeitsbedingungen in der vorgeschriebe-
nen Weise gestaltet werden,
24. entgegen § 69 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür
sorgt, dass die berufliche Exposition ermittelt
wird,“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. März 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Die Bundesministerin
l a M e r k e l
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 748. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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