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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 748

BGBl. 2020 I S. 748 · 3.665 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 748 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 748
                                              Erste Verordnung
                                  zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
                                                 Vom 27. März 2020

   Auf Grund des § 79 Absatz 1 Satz 1 und 2 Num-
mer 4, auch in Verbindung mit Satz 3, des § 81 Satz 1
und 3, des § 183 Absatz 2 in Verbindung mit § 81
Satz 1 und 3 und § 185 Absatz 2 Nummer 5 und 6,
und des § 185 Absatz 2 Nummer 6 des Strahlenschutz-
gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) verordnet
die Bundesregierung:

                        Artikel 1
                    Änderung der
              Strahlenschutzverordnung
  Die Strahlenschutzverordnung vom 29. November
2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) wird wie folgt geändert:

1. § 69 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Sobald der Strahlenschutzverantwortliche da-
  rüber informiert wird, dass eine Person, die einer be-
  ruflichen Exposition ausgesetzt sein kann, schwan-
  ger ist oder stillt, hat er dafür zu sorgen, dass die
  Arbeitsbedingungen dieser Person so gestaltet wer-
  den, dass eine innere berufliche Exposition ausge-
  schlossen ist.
     (2) Sobald der Strahlenschutzverantwortliche da-
  rüber informiert wird, dass eine nach § 64 Absatz 1
  Satz 1 oder Absatz 2 zu überwachende Person, die
  einer beruflichen Exposition ausgesetzt sein kann,
  schwanger ist, hat er dafür zu sorgen, dass
  1. die berufliche Exposition dieser Person arbeits-
     wöchentlich ermittelt wird und

  2. die ermittelte Exposition dieser Person unverzüg-
     lich mitgeteilt wird.“
2. § 103 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      „Im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strah-
      lenschutz kann die zuständige Behörde oder eine
      von ihr beauftragte öffentliche Stelle im Einzelfall

     die Kontrollmessungen durchführen, wenn die
     Qualität der Messungen gewährleistet ist.“
  b) Folgender Satz wird angefügt:

     „Für die Durchführung der Kontrollmessungen
     sowie für die Teilnahme an den Vergleichsmes-
     sungen und Vergleichsanalysen werden Gebüh-
     ren und Auslagen erhoben.“
3. Nach § 155 Absatz 4 Satz 1 werden folgende Sätze
   eingefügt:
  „Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Satz 1
  Nummer 4 werden von dem Bundesamt für Strah-
  lenschutz durchgeführt. Für die Anerkennung als
  Stelle für die Messung der Radon-222-Aktivitäts-

  konzentration und für die Teilnahme an den Maß-
  nahmen zur Qualitätssicherung nach Satz 1 Num-
  mer 4 werden Gebühren und Auslagen erhoben.“

4. Dem § 172 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
  „Für die Teilnahme an den Maßnahmen zur Quali-
  tätssicherung, die vom Bundesamt für Strahlen-
  schutz durchgeführt werden, werden Gebühren und
  Auslagen erhoben.“
5. § 184 Absatz 1 Nummer 23 und 24 wird wie folgt
   gefasst:
  „23. entgegen § 69 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass
       die Arbeitsbedingungen in der vorgeschriebe-
       nen Weise gestaltet werden,

  24. entgegen § 69 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür
      sorgt, dass die berufliche Exposition ermittelt
      wird,“.

                     Artikel 2

                   Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                  Berlin, den 27. März 2020
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e

                                      Die Bundesministerin
l a M e r k e l
                         für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                         Svenja Schulze

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 748. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 88c6e05aba2c6c08….