Gesetze / Strahlenschutzverordnung

StrlSchV

§ 171 Dosis- und Messgrößen

Stand: 10.06.2019

Bund

Die für die Messungen und Ermittlungen von Expositionen maßgeblichen Messgrößen, Dosisgrößen, Wichtungsfaktoren, Dosiskoeffizienten und die dazugehörigen Berechnungsgrundlagen bestimmen sich nach Anlage 18.

§ 170 § 172