Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 40 Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/40?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer bei der Herstellung von Konsumgütern, von Arzneimitteln im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes, von Schädlingsbekämpfungsmitteln, von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 2 des Pflanzenschutzgesetzes oder von Stoffen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 des Düngegesetzes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erworben oder an andere abgegeben werden sollen, radioaktive Stoffe zusetzt, bedarf der Genehmigung. Satz 1 gilt entsprechend für die Aktivierung der dort genannten Produkte. § 39 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/40?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Genehmigung nach Absatz 1 ersetzt keine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder 3.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/40?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für den Zusatz von
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/40?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die in Anlage 2 Teil B genannten Unterlagen, sowie bei der Herstellung von Konsumgütern die in Anlage 2 Teil F genannten Unterlagen, beizufügen.
Änderungsverlauf
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1194 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 1194
BGBl. 2021 I S. 1194 Gesetzgebungsmaterialien
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