Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 2 Exposition; Expositionssituationen; Expositionskategorien
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/2#abs-1 (1) Exposition ist die Einwirkung ionisierender Strahlung auf den menschlichen Körper durch Strahlungsquellen außerhalb des Körpers (äußere Exposition) und innerhalb des Körpers (innere Exposition) oder das Ausmaß dieser Einwirkung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/2#abs-2 (2) Geplante Expositionssituation ist eine Expositionssituation, die durch Tätigkeiten entsteht und in der eine Exposition verursacht wird oder verursacht werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/2#abs-3 (3) Notfallexpositionssituation ist eine Expositionssituation, die durch einen Notfall entsteht, solange die Situation nicht unter Absatz 4 fällt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/2#abs-4 (4) Bestehende Expositionssituation ist eine Expositionssituation, die bereits besteht, wenn eine Entscheidung über ihre Kontrolle getroffen werden muss.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/2#abs-5 (5) Folgende Expositionskategorien werden unterschieden:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/2#abs-6 (6) Exposition der Bevölkerung ist die Exposition von Personen, mit Ausnahme beruflicher oder medizinischer Exposition.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/2#abs-7 (7) Berufliche Exposition ist die Exposition
Einem Beschäftigungsverhältnis gleich steht ein Ausbildungsverhältnis oder eine freiwillige oder ehrenamtliche Ausübung vergleichbarer Handlungen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/2#abs-8 (8) Medizinische Exposition ist die Exposition