Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 29 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/29?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung nach § 27 Absatz 1 zu erteilen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/29?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/29?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sofern eine Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 des Atomgesetzes in Betracht kommt, gilt für Kernmaterialien anstelle der Regelung des Absatzes 1 Nummer 6 die Regelung der Anlage 2 zum Atomgesetz.
Änderungsverlauf
-
03.01.2022 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Januar 2022 (BGBl. I 15)
BGBl. 2022 I S. 15
BGBl. 2022 I S. 15 Gesetzgebungsmaterialien
-
20.05.2021 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1194 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 1194
BGBl. 2021 I S. 1194 Gesetzgebungsmaterialien
-
27.06.2017 Ausfertigung
§ 29 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I 1966 iVm Bek)
BGBl. 2017 I S. 1966
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.