Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 28 Genehmigungsfreie Beförderung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/28?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Keiner Genehmigung nach § 4 Absatz 1 des Atomgesetzes oder § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes bedarf, wer folgende Stoffe befördert:
Satz 1 gilt nicht für die Beförderung von Großquellen im Sinne des § 186 Absatz 1 Satz 2. Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a gilt nicht für die Beförderung hochradioaktiver Strahlenquellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/28?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wer radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befördert, die Kernmaterialien im Sinne der Anlage 1 Absatz 1 Nummer 5 zum Atomgesetz sind, ohne hierfür der Genehmigung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 zu bedürfen, darf die Kernmaterialien zur Beförderung oder Weiterbeförderung nur dann übernehmen, wenn ihm gleichzeitig eine Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber vorgelegt wird, dass sich die Vorsorge der Person, die ihm die Kernmaterialien übergibt, auch auf die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung oder Weiterbeförderung erstreckt. Die Vorlage der Bescheinigung ist entbehrlich, falls er selbst den Nachweis der erforderlichen Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nach § 4b Absatz 1 des Atomgesetzes zu erbringen hat.
Änderungsverlauf
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03.01.2022 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Januar 2022 (BGBl. I 15)
BGBl. 2022 I S. 15
BGBl. 2022 I S. 15 Gesetzgebungsmaterialien
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27.06.2017 Ausfertigung
§ 28 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I 1966 iVm Bek)
BGBl. 2017 I S. 1966
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.