Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 20 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Anzeige. Teilt die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass alle Nachweise nach § 19 Absatz 3 oder 4 erbracht sind, darf der Anzeigende die Röntgeneinrichtung bereits mit Erhalt der Mitteilung betreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Leitet die zuständige Behörde im Falle einer Anzeige nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 innerhalb der Frist nach Absatz 1 ein Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung nach § 7 ein, so setzt sie das Verfahren zur Prüfung der Anzeige für die Dauer des Verfahrens zur Prüfung der Rechtfertigung aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/20?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann den Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Änderung des Betriebs nach § 19 Absatz 5 untersagen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/20?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann den Betrieb eines Basis- oder Hochschutzgerätes oder einer Schulröntgeneinrichtung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Änderung des Betriebs nach § 19 Absatz 5 untersagen, wenn eine der nach § 19 Absatz 4 nachzuweisenden Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist. Dies gilt nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 nur, wenn nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird. Im Übrigen gilt Absatz 3 Nummer 2, 4 und 7 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/20?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die zuständige Behörde kann den Betrieb eines Vollschutzgerätes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Strahlenschutzverantwortlichen ergeben oder wenn der Anzeige nicht der nach § 19 Absatz 4 Nummer 1 geforderte Zulassungsschein beigefügt wurde.
Änderungsverlauf
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1194 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 1194
BGBl. 2021 I S. 1194 Gesetzgebungsmaterialien
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