Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 159 Anmeldung; Anwendung der Bestimmungen zu geplanten Expositionssituationen; Verordnungsermächtigung
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/159#abs-1 (1) Die Vorschriften der folgenden Absätze sind anzuwenden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/159#abs-2 (2) Der Verantwortliche hat die sonstige bestehende Expositionssituation unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzumelden. Der Anmeldung sind Unterlagen zum Nachweis beizufügen, wie den Pflichten nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 und der Rechtsverordnung nach Absatz 5 nachgekommen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/159#abs-3 (3) Der Verantwortliche hat
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/159#abs-4 (4) Für den Verantwortlichen gilt die Pflicht zur betrieblichen Zusammenarbeit nach § 71 Absatz 3 entsprechend. Handelt es sich bei der verantwortlichen Person um eine juristische Person oder um eine rechtsfähige Personengesellschaft, so gilt § 69 Absatz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/159#abs-5 (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen,